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Prüfung nach BGV D34

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zusätzlich zu § 33 Ab.3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf

  • Dichtheit,
  • ordnungsgemäße Beschaffenheit,
  • Funktion   und
  • Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.


Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.

§ 33 Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
  • nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf
    • ordnungsgemäße Beschaffenheit,
    • Dichtheit,
    • Funktion und
    • Aufstellung.

Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt. 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person unter der Voraussetzung, daß die Verbrauchsanlage aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut ist. 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachkundigen auf

  • Dichtheit,
  • ordnungsgemäße Beschaffenheit,
  • Funktion
    und
  • Aufstellung

geprüft werden. Kürzere Prüffristen können erforderlich sein, wenn besondere Betriebsbedingungen vorliegen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt. 

(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können. 

Kontakt

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Inhaber

Frank Diedrich

Poststraße 13a

31655 Stadthagen

 

Postfach 14 51

31644 Stadthagen

Schulungscenter / Vertrieb

Gewerbepark-Schaumburg

Gubener Str. 1

31655 Stadthagen

 

Tel:     05721-8908292

Mobil: 0170-5372148

Fax:    05721-8908293

 

E-Mail:

diedrich@staplerwelt-diedrich.de

Web:

www.staplerwelt-diedrich.de

 

Steuernummer: 44/109/13823

UST-ID Nr:         DE 294138862

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